Kinderzuschlag: Add-on für Arbeitende

Nicht für alle – aber für viele!

Wird das Geld aller Arbeit zum Trotz am Monatsende knapp, kann vielleicht der Kinderzuschlag weiterhelfen! Denn diese Förderleistung ist dazu da, das Kindergeld zu ergänzen, wenn das eigene Monatsgehalt allein oder samt Wohngeld nicht ausreicht, um über die Runden zu kommen.

Bevor man aber den entsprechenden Antrag bei der Familienkasse stellen kann, müssen erstmal ein paar Voraussetzungen erfüllt werden. Die wichtigste vorweg: Der oder die Antragssteller bekommen Kinder-, aber kein Bürgergeld. Denn der Zuschlag soll in erster Linie diejenigen unterstützen, die fürs Bürgergeld zu viel verdienen, sonst aber knapp bei Kasse sind. Daher gibt es neben einer Vermögensgrenze von rund 55.000€ pro Zweipersonenhaushalt, die pro weiterer im Haushalt lebender Person um rund 15.000€ steigt, auch ein Mindesteinkommen. Das wiederum liegt für Paare bei rund 900€ im Monat und für Alleinerziehende bei ca. 600€. Und dazu kommt dann noch die Sonderregelung, dass der Zuschlag nur an diejenigen geht, bei denen er in Kombination mit dem Gehalt (und ggf. Wohngeld) dazu ausreicht, den monatlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Tut er das allerdings nicht, kommen dafür aber je nach Umständen andere Förderungen in Frage.

Außerdem ist es unter Umständen möglich, auch dann den Kinderzuschlag zu bekommen, wenn er zusammen mit dem Erwerbseinkommen und ggf. Wohngeld dafür sorgt, dass der Empfänger oder die Empfängerin nicht mehr als 100€ unterm Bürgergeldanspruch bleibt.

Sonst noch was?

Ach ja! Das Kind, dessen Unterhalt mit dem Zuschlag finanziert werden soll, muss natürlich im Haushalt des Empfängers oder der Empfängerin wohnen und darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Landet dann später tatsächlich auch der Kinderzuschlag auf dem Konto, müssen alle größeren Veränderungen rum Nachwuchs und Familie umgehend an die Familienkasse weitergeleitet werden, egal, ob Geburt, Hochzeit oder einfach das Zusammenziehen mit dem neuen Partner. Und das gilt sowohl für die Eltern bzw. Sorgeberechtigten als auch die Kinder selbst: Teilt sich also Junior erstmals eine gemeinsame Wohnung mit seiner Partnerin, muss das ebenso der Familienkasse mitgeteilt werden, wie die Geburt weiterer Geschwister, die Scheidung der Eltern oder ein Umzug ins Ausland.

Wer sich nicht sicher ist, ob alle Voraussetzungen wirklich erfüllt werden, kann dafür online den sogenannten KiZ-Lotsen zur Kontrolle hinzuziehen. Der fragt alle für die Antragsstellung notwendigen Parameter ab und verweist anschließend bei Bedarf auch geradewegs auf das Online-Formular mit dem der Antrag schlussendlich gestellt werden kann. Alternativ findet es sich aber in der Regel auch auf der Website der Familienkasse oder eben in klassisch analoger Form im Büro der entsprechenden Behörde wieder. Ist das erstmal ausgefüllt, müssen für gewöhnlich noch aktuelle Verdienstbescheinigungen vom Arbeitgeber und ggf. weitere Einkommensnachweise wie die Renten-, BAföG-, oder Wohngeldbescheinigung usw. mit abgegeben werden. Außerdem sollte ein aktueller Nachweis der Unterkunftskosten – z.B. in Form einer Mietbescheinigung oder ggf. eines Kontoauszuges – nicht fehlen.

Und das Geld?

Die genaue Summe wird zwar individuell festgelegt, pro Kind gibt es jedoch nie mehr als 292€ pro Monat und das meist auch nur für einen Zeitraum von ca. sechs Monaten. Dafür jedoch kommt das Geld zeitgleich bzw. zumindest auf den Tag genau mit dem Kindergeld auf dem Konto an, kann allerdings, wie das Kindergeld, nicht rückwirkend erfolgen. Daher gilt auch hier: Der frühe Vogel fängt den Wurm!