Geld für die Schule

Mehr für die mit Weniger

Auch wenn öffentliche Schulen grundsätzlich kostenlos sind, wissen wohl alle Eltern sehr genau: Schulkinder sind teuer. Bücher, Blöcke, Stifte, dann noch Nachhilfe, Ausflüge und mehr wollen regelmäßig finanziert werden – und das jedes Jahr aufs Neue.

Deshalb gibt es für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten den sogenannten Schulbedarf, der zweimal im Jahr, jeweils zum 01. August bzw. 01. Februar, erhalten werden kann.

Voraussetzung dafür ist, dass die Eltern bereits Bürgergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe oder Ähnliches beziehen und das jeweilige Kind noch unter 25 Jahren ist – und noch fleißig Schulbank drückt. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, ob es sich um eine allgemeinbildende oder Berufsschule handelt, solange Junior dafür keine Ausbildungsvergütung erhält. Somit kann man zum Beispiel auch neben unbezahlten oder sogar zahlungspflichtigen Ausbildungen wie der für Erzieher:innen oder Pilot:innen zweimal im Jahr Schulbedarf bekommen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, gibt es für das erste Halbjahr im Herbst bis zu 130€ und für das zweite im Frühjahr rund 65€ an die Eltern oder Sorgeberechtigten ausgezahlt.

Im Gegensatz zu Förderleistungen wie BAföG usw. kann das Geld allerdings nicht rückwirkend beantragt oder ausgezahlt werden – das heißt, dass sich der Betrag immer nur auf das aktuelle Schuljahr bezieht und man für die Jahre, in denen man keines erhalten hat, dafür aber im Frage gekommen wäre, leer ausgeht. Wird das Geld also wirklich dringend benötigt, sollte bis zur Antragsstellung also nicht also viel Zeit ins Land gehen.

Wo genau der Antrag letztlich gestellt werden kann, hängt allerdings vom Wohnort ab und davon, welche Leistung(en) bereits bezogen werden. Denn für Empfänger:innen des Bürgergelds steht zwar in der Regel das Arbeitsamt parat, für alle anderen ist es aber von Kommune zu Kommune unterschiedliche geregelt. Ein kurzer Blick auf die Website des Rathauses oder ein Anruf bei Bürgerbüro und Co. kann daher nicht schaden. Dafür ist zumindest die Anzahl erforderlicher Dokumente reichlich überschaubar: Oftmals reicht nämlich der Bedarfsermittlungsbogen der sich als PDF online bei der jeweils zuständigen Anlaufstelle oder aber vor Ort im Büro finden lässt.

Und außerschulische Aktivitäten?

Für die gibt es die sogenannten Leistungen zur “Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit”. In der Regel bedeutet das pro Kind ein Zuschuss von ca. 15€ pro Monat für beispielsweise die Vereinsgebühr oder Unterrichtskosten von Musikschulen, Sprachkursen usw. Im Gegensatz zum Schulbedarf kann die Unterstützung je nach Situation theoretisch auch rückwirkend beantragt werden, wie realistisch das jedoch im jeweiligen Einzelfall ist, sollte unbedingt vorher mit der zuständigen Behörde abgeklärt werden. Wichtiger ist jedoch, dass die Zahlungen maximal bis zum 18. Geburtstag des Kindes laufen können, daher sollte sich im zeitnah nach Alternativen z.B. in Form von Stipendien oder Förderleistungen im jeweiligen Verein usw. umgesehen werden.

Und wie beim Schulbedarf gilt auch hier: Wo genau der Antrag gestellt werden kann, wenn man kein Bürgergeld empfängt, kann sehr unterschiedlich ausfallen. Daher ist auch hier der erste Schritt am besten der auf die Website des Rathauses oder der Gemeinde. An Unterlagen sollte wiederum mindestens ein Nachweis bzw. eine Art Bestätigung seitens der jeweiligen Kultur-, Sport- oder Freizeitstätte eingereicht werden – und je nach Kommune hat sich der Papierkram damit dann auch schon erledigt.