Freibetrag statt Kindergeld

Ein ungleiches Paar

Kindergeld ist hierzulande nahezu jedem ein Begriff, Kinderfreibetrag dagegen schon eher weniger. Letzteres stellt quasi die Alternative zum Kindergeld dar, konzentriert sich aber in erster Linie auf einkommensstärkere Familien. Während nämlich beim klassischen Kindergeld jeden Monat 250€ von der Familienkasse aufs Konto eines Elternteils oder selbstständig lebenden Kindes gehen, setzt der Freibetrag dagegen auf eine Art Steuererleichterung.

Und: Es gibt mehr als einen Freibetrag! Denn neben dem bereits erwähnten Kinderfreibetrag kann man je nach Situation zusätzlich noch den sogenannten Freibetrag für “Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf” erhalten! Der beläuft sich jährlich auf 2.928€, während die klassische Variante bei 6.384€ per annum liegt. Das klingt zunächst nach einer gewaltigen Menge Geld, beläuft sich aber runtergebrochen auf rund 776€ monatlich, die dann für gewöhnlich zwischen beiden umsorgenden Elternteilen aufgespalten werden.

Dennoch bleiben die Freibeträge somit – je nach Situation – noch immer höher als das Kindergeld bzw. sind die Entlastungen für Besserverdiener unter Umständen deutlich größer als für den Rest. Denn den 250€ Kindergeld stehen pro Empfänger circa bis zu 388€ an Freibeträgen bzw. Steuererleichterungen entgegen. Diese Ungleichheit wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach von Experten unterschiedlichster Fachbereiche bemängelt, Änderungen scheinen jedoch zur Zeit nur bedingt in Aussicht. Das größte Problem ist allerdings, dass das Finanzamt und nicht etwa die jeweiligen Eltern bestimmen, ob es Kindergeld oder den Freibetrag gibt. Wer alleinerziehend unter 40.000€ bzw. als Paar unter 80.000€ verdient, bekommt Kindergeld, wer darüber ist, erhält den Freibetrag.

Ausbildung macht’s möglich – Arbeitssuche auch!

Bleiben wir aber mal bei den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen. Ähnlich wie beim Kindergeld gilt: Die Hilfsleistung bzw. in diesem Falle Steuererleichterung soll dazu beitragen, Eltern bzw. Haushalte mit Kindern bei deren Versorgung zu unterstützen. Daher kann auch nachgewiesen werden müssen, dass sich das jeweilige Kind tatsächlich in der Obhut der jeweils künftigen Empfänger bzw. Begünstigten befindet. Und ähnlich wie beim Kindergeld ist zunächst einmal irrelevant, ob es sich dabei um biologischen, adoptierten oder in Pflege genommenen Nachwuchs etc. handelt. Darüber hinaus gibt es zudem auch bestimmte Altersgrenzen, ab denen entweder andere Nachweise bzw. Voraussetzungen notwendig werden oder aber die Leistung schließlich eingestellt wird.

So kann der Kinderfreibetrag zunächst nur bis zum 18. Geburtstags des Nachwuchses ausgezahlt werden – es sei denn, dieser befindet sich noch in einer Ausbildung bzw. einem Studium und verfügt daher bislang über keinen Berufsabschluss. Drückt Junior allerdings noch fleißig die Schulbank bzw. geht einer Ausbildung oder einem Studium nach, kann der Freibetrag noch bis zum 25. Lebensjahr fortlaufen. Es ist jedoch auch möglich, den Freibetrag zu erhalten, ohne, dass einer Ausbildung oder gar einem Beruf nachgegangen wird, sofern der Nachwuchs offiziell als arbeitssuchend gemeldet und nicht älter als 21 Jahre alt ist. Geht es dagegen nur darum, die Zeit zwischen zwei Ausbildungen zu überbrücken, weil beispielsweise ein Wechsel vorliegt oder die vorherige Ausbildung abgebrochen wurde, dürfen – ungeachtet des Alters – nicht mehr als ca. 4 Monate zwischen Ende des letzten Ausbildungsverhältnisses und dem Beginn des neuen liegen. Ähnlich wie beim Kindergeld gilt jedoch auch hier: Bei Fragen, Unsicherheiten oder bereits vorhersehbaren Abweichungen des “klassischen” Ausbildungsweges kann der Gang zum Amt nicht schaden.

Je eher, desto besser!