Kindergeld – wann, was und wie lange?

Für fast jedes Kind kann man hierzulande rund 250€ (Stand: 2024) Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Dabei spielt es erstmal keine große Rolle, ob es sich um leiblichen, adoptierten oder ggf. in Pflege genommenen Nachwuchs handelt, denn wichtig ist in erster Linie vor allem, dass das Kind im gleichen Haushalt lebt oder – falls es ausgezogen sein sollte – noch auf Unterstützung der Person angewiesen ist, die das Geld letztlich bekommt. Da es also in erster Linie zur Versorgung des jeweiligen Kindes angedacht ist, wird das Geld in erster Instanz nur an die Eltern, genauer gesagt, einen vorher bestimmten Elternteil bzw. Sorgeberechtigten, ausgezahlt. Die einzige Ausnahme: Das Kind wohnt nicht länger zu Hause, hat allerdings noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder ist noch unter 18 bzw. 25 Jahren.

Aber fangen wir einmal von vorne an!

Grundsätzlich gilt: Je jünger das Kind, desto leichter lässt sich auch das Geld beantragen. Bei Neugeborenen muss daher beispielsweise meist nur eine Geburtsurkunde oder -bescheinigung vorgelegt werden. Ist das Kind dagegen älter, muss bei der Antragsstellung ggf. nachgewiesen werden, dass es auch wirklich im Haushalt der Person lebt, die das Kindergeld später empfangen soll. Gerade bei Pflegekindern muss deutlich nachweisbar sein, dass keine offizielle Verbindung mehr zur übrigen bzw. früheren Familie besteht, damit nicht zweimal für das gleiche Kind Geld ausgezahlt wird oder aber das Geld beispielsweise schlussendlich an die Pflegefamilie geht, obwohl das Kind den Großteil der Woche bei den leiblichen Eltern verbringt und dort auch entsprechend versorgt wird. Das bedeutet natürlich nicht, dass die leibliche Familie nicht mehr besucht oder gesehen werden darf, sondern nur, dass die Situation rund um Sorgerecht und Co. eindeutig geklärt sein muss.

Altersgrenzen, Ausbildung und Abbruch

Eigentlich ist nach dem 18. Geburtstag Schluss mit dem Kindergeld. Uneigentlich kann die Förderleistung aber auch bis zum 25. Geburtstag weiterlaufen, solange sich der Nachwuchs noch in der Ausbildung befindet oder erst dann enden, wenn der Abschluss erfolgreich in der Tasche steckt. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass in regelmäßigen Abständen nachgewiesen wird, dass das Kind noch fleißig am Lernen ist. Die Familienkasse braucht dafür zwar nicht unbedingt gleich das letzte Einser-Zeugnis, aber einen gültigen Ausbildungsnachweis. Das kann zum Beispiel die aktuelle Semesterbescheinigung oder ein entsprechendes Dokument vom Ausbildungsbetrieb sein, damit die Familienkasse sehen kann, dass der Abschluss noch nicht erfolgt ist, das Ganze aber auch nicht abgebrochen wurde. Sollte es später zu einem Ausbildungs- oder Studienwechsel kommen, ist auch das nicht unbedingt problematisch, solange es sich entweder um eine aufbauende Ausbildung handelt oder noch kein “richtiger” Abschluss gemacht wurde. Nach der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin ist also zum Beispiel ein Studium in frühkindlicher Pädagogik kein Problem – ebenso wenig wie ein Master in BWL, nachdem gerade erst der entsprechende Bachelor absolviert wurde. Als frisch gebackener Kfz-Mechaniker dagegen Jura studieren zu wollen, dürfte bereits kniffliger werden. Außerdem sollte zwischen dem Ende der ersten Ausbildung und dem Beginn der neuen nicht allzu viel Zeit liegen. Und das gilt insbesondere bei Abbrüchen! Zwischendurch mal eben zwei Jahre durch die Weltgeschichte zu kurven oder monatelang alles stehen und liegen zu lassen, um sich erst einmal selbst zu finden, ist zwar wertvoll, wird aber von der Familienkasse ebenso ungern gesehen wie mehrfaches Abbrechen unterschiedlicher Ausbildungswege. Natürlich gibt es auch hier Ausnahmen und – je nach Durchführung – kann zum Beispiel auch ein Jahr “Work + Travel” durchaus unproblematisch mit dem Kindergeld Hand in Hand gehen. Wichtig ist allerdings, sich bei Wechsel, Abbruch, Pause oder Beginn einer neuen Ausbildung so früh wie möglich mit der Familienkasse in Verbindung zu setzen, damit die Einzelheiten und Rahmenbedingungen zum weiteren Geldempfang für die jeweilige Situation abgeklärt werden können.

Mehr möglich, als man denkt!

Direkter Kontakt mit der Familienkasse kann übrigens auch hilfreich sein, wenn sich herausstellt, dass Ausbildung oder Studium sich voraussichtlich nicht vor dem 25. Geburtstag beenden lassen. Andernfalls kann es unter Umständen passieren, dass das Kindergeld nicht länger ausgezahlt wird, selbst, wenn das betreffende Kind noch immer mitten in der Ausbildung steckt. Bleibt dann mit Beginn des neuen Lebensjahres plötzlich das Geld aus, kann sich der Gang zum Amt natürlich lohnen, besser ist es allerdings, wenn er bereits davor erfolgt.

Und noch etwas: Es spielt grundsätzlich keine große Rolle, ob die Ausbildung im In- oder Ausland stattfindet. Wichtig ist nur, dass die entsprechenden Nachweise regelmäßig vom Empfänger bei der Familienkasse in Deutschland eingereicht werden und das geht mittlerweile übrigens auch digital.

Fehlt sonst noch was? Ach ja! Wenn das Geld an einen anderen Empfänger gehen soll – beispielsweise, weil der Nachwuchs jetzt bei Papa statt bei Mama wohnt oder sogar sein eigenes Domizil bezogen hat – kann auch das problemlos beim Amt beantragt werden. Auch hier muss lediglich nachgewiesen werden, dass das Kind jetzt nicht mehr bei Elternteil A wohnt, sondern bei B bzw. von zu Hause ausgezogen ist. Und auch das lässt sich mitunter bereits per digital bzw. per E-Mail klären.

Also, nur Mut! Das Ganze ist kein Hexenwerk!