Bürgergeld II: Mehrbedarf

Mehr Geld bei Mehr Bedarf

Weil das Bürgergeld allein nicht immer ausreicht, um die wichtigsten Unterhaltskosten zu decken, kann es durch eine ganze Reihe anderer Leistungen ergänzt werden, die sich grob in Mehr- und Einmalbedarf unterteilen lassen. Unter den in diesem Artikel behandelten Mehrbedarf fallen dabei die Zahlungen, die langfristig bzw. für einen bestimmten Zeitraum zusätzlich zum normalen Bürgergeld bezogen werden können, während der Einmalbedarf dagegen die einmalig anfallenden Leistungen abdeckt. Als Alleinerziehende Mutter zusätzliche Hilfe bzw. mehr Bürgergeld zu bekommen, fiele somit unter den Mehrbedarf – sich dagegen finanzielle Unterstützung für die Erstattung (z.B. Kinderwagen, Strampler etc.) zu holen, fiele dagegen unter den Einmalbedarf.

Wichtig ist zu beachten, dass es zwar einen Rechtsanspruch auf Mehr- und Einmalbedarf gibt, insgesamt jedoch monatlich nur maximal 563€ an Mehrbedarf in Anspruch genommen werden können, selbst, wenn eigentlich die Dringlichkeit für mehr bestünde.

Für (Werdende) Eltern:

Ab der 13. Schwangerschaftswoche bzw. mit Beginn des vierten Monats können Personen, die bereits das Bürgergeld beziehen, bis zum Tag der Geburt – spätestens jedoch bis zum Ende des Entbindungsmonats – noch einmal 17% extra bekommen. Das heißt, dass mit einem Nachweis der Schwangerschaft bzw. der Bescheinigung des Geburtstermins von Hebamme oder Arztpraxis pro Monat noch rund 95,71€ (Beispiel für Bedarfsstufe 1) mehr auf dem Konto landen können, um sich besser auf den Nachwuchs einstellen zu können. Hilfe für die Erstausstattung oder ein Zuschuss für beispielsweise Umstandskleidung kann noch einmal separat beantragt werden – aber dazu kommen wir später noch einmal genauer.

Wie viel Unterstützung Alleinerziehende dagegen erhalten, ist stark von der Anzahl der Kinder und deren jeweiligem Alter abhängig. So gibt es beispielsweise fürs Einzelkind unter 7 Jahren rund 36% mehr Geld, für alles, was darüber ist, allerdings nur 12% mehr etc. Weil das gerade bei mehreren Kindern in verschiedenen Altersgruppen schnell verwirrend werden kann, hilft hier ein Blick in die entsprechende Mehrbedarfstabelle oder aber eine kurze Beratung beim Amt.

So oder so, wichtig ist hierbei, dass die Unterstützung nur bis zum 18. Geburtstag erfolgt! Ist der Nachwuchs also erst einmal volljährig, findet zumindest in Form von Mehrbedarf keine finanzielle Unterstützung mehr statt – auch, wenn Junior noch zu Hause wohnt. Außerdem darf der Mehrbedarf für Alleinerziehende nie mehr als 60% des Regelbedarfs betragen, weshalb hier pro Monat maximal 337,80€ extra bezogen werden können.

Bei Behinderung oder medizinischer Notwendigkeit:

Wer eine Behinderung hat und erwerbsfähig ist, kann dafür rund 35% an Mehrbedarf in Anspruch nehmen. Für die Antragsstellung ist hier der entsprechende Nachweis beispielsweise in Form des Behindertenausweises notwendig – und unter Umständen kann die Summe bereits am dem 15. Lebensjahr bezogen werden.

Wer dagegen durch Krankheiten oder Unverträglichkeiten etc. auf eine spezielle und entsprechend kostenintensive Ernährung angewiesen ist, kann auch hierfür einen Mehrbedarf in Anspruch nehmen. Die jeweilige Höhe wird in diesem Falle individuell bestimmt, während die Anzahl an Krankheiten oder Unverträglichkeiten, für die diese Zusatzleistung in Frage käme, auf einer speziellen Liste festgehalten wird. Grundsätzlich gilt aber, dass, obwohl die Aufzählung in den letzten Jahren merklich geschrumpft ist, nicht nur schwere Erkrankungen wie HIV oder Krebs notwendig sind, um unterstützt zu werden, sondern dies auch bereits bei milderen Dingen wie einer Laktoseintoleranz der Fall sein kann.

(Noch) Mehr Mehrbedarf:

Neben den bereits genannten Möglichkeiten können außerdem Pauschalbeträge für Wohnungen bzw. Unterkünfte mit dezentraler Wasseraufbereitung bezogen werden. Pro im Haushalt lebendem Kind liegt die Höhe hier bei ca. 2,86€ und für Erwachsene bei rund 12,95€.

Es ist aber auch möglich für andere, wiederkehrende Kosten einen Anspruch auf Mehrbedarf zu erhalten, solange es sich dabei um wiederkehrende Kosten mit großer Zahlungsdringlichkeit handelt. Beispielsweise etwa, wenn der Zuschuss fürs Umgangsrecht gebraucht wird und der oder die Antragssteller(in) somit ohne Hilfe nicht dazu in der Lage wäre, das eigene Kind zu sehen. Welche ähnlichen oder auch weniger gravierenden Fälle jedoch konkret unterstützt werden, ist nicht genau festgelegt und muss daher mit dem jeweils betreuendem Arbeitsarmt abgeklärt werden.

Und übrigens: Unter den richtigen Umständen haben auch andere Hilfsbedürftige bzw. Auszubildende ebenfalls einen Anspruch auf Mehrbedarf – egal, ob sie überhaupt fürs Bürgergeld in Frage kämen oder nicht.